Die Kaution ist bei der Anmietung einer Wohnung eine Sicherheitsleistung, die vom Mieter zu erbringen ist. Die Kautionshöhe ist dabei rechtlich auf maximal drei Kaltmieten beschränkt. Sie soll dazu dienen, dass ein Vermieter eine Sicherheit hat, sollte es beispielsweise zu Schäden in der Wohnung kommen. Gerade bei Auszug aus der Wohnung, sorgt die Mietkaution häufig für Streit zwischen einem Mieter und Vermieter. Doch die Rechtslage ist eindeutig.
Kaution muss nicht sofort ausbezahlt werden
Grundsätzlich muss ein Vermieter die Kaution nicht sofort bei Auszug zurückzahlen. Vielmehr steht einem Vermieter eine angemessene Überlegungsfrist zu, wie es in der Rechtsprechung heißt. Das bedeutet, ein Vermieter kann abwarten und in Ruhe prüfen, ob zum Beispiel Schäden vorhanden sind oder aber auch ausstehende Zahlungen bestehen. Sei es beispielsweise noch offene Mietzahlungen oder aber auch eine ausstehende Abrechnung der Nebenkosten. Die angemessene Überlegungsfrist ist dabei zeitlich nicht unbegrenzt. Vielmehr ist diese auf sechs Monate begrenzt. Nur in Ausnahmefällen wird ein Vermieter diese Frist überschreiten können. Ein Beispiel kann sein, wenn noch nicht alle Nebenkosten ermittelt sind. In einem solchen Fall kann es aber dann sein, dass die Kaution nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig einbehalten werden darf.
Auszahlung der Kaution geltend machen
Als Mieter empfiehlt es sich, wenn man spätens nach sechs Monaten die Auszahlung gegenüber dem Vermieter geltend macht. Das man einen Nachweis, empfiehlt sich ein Schreiben per Einschreiben. Reagiert der Vermieter darauf nicht, bleibt letztlich nur der Gerichtsweg und damit das Einklagen der Mietkaution. Werden vom Vermieter Mängel, zum Beispiel Schäden geltend gemacht, bleibt auch hier nur der Rechtsweg über ein Gericht übrig.
Auf Dokumentation achten – vermeidet Ansprüche
Möchte man das Risiko vom Einbehalt der Mietkaution durch den Vermieter vermeiden, sollte man als Mieter vorbeugen. Das fängt schon beim Einzug in die Wohnung an. Hier sollte man als Mieter immer auf eine umfassende Begehung der Wohnung bestehen und auf ein Übergabeprotokoll. In diesem sollte man alle vorhandenen Mängel dokumentieren, dazu gehören insbesondere auch Kratzer an Türen oder auf dem Boden. Dazu ein Tipp: Neben der schriftlichen Dokumentation, empfiehlt sich auch die Anfertigung von Fotoaufnahmen. Das Übergabeprotokoll sollte von beiden Seiten unterschrieben werden. Ein Übergabeprotokoll empfiehlt sich nicht nur beim Einzug, sondern auch beim Auszug. Sind keine Schäden vorhanden, kann man dieses mittels der Dokumentation darlegen und damit dem Vermieter auch Argumente für einen Einbehalt der Kaution entziehen. Und sich damit vor Ansprüche gegenüber dem Vermieter schützen.
Frist zur Auszahlung der Kaution durch den Vermieter
Hat ein Vermieter keine Ansprüche, muss dieser die Kaution in voller Höhe innerhalb einer Frist von zwei Wochen ausbezahlen. Wichtig dabei, auch weil es häufig vergessen wird, zur Kaution gehören auch eventuell erzielte Zinsen während dem Anlegen der Kaution auf einem Sparbuch. Hier hat ein Vermieter jederzeit auch einen Rechtsanspruch auf Auskunft. Neben der Art der Anlage der Kaution, gehört dazu auch die aktuelle Höhe. Auch dieser Anspruch auf Auskunft, kann von einem Mieter eingeklagt werden. Leider muss man aber klar betonen, beides, sowohl die Auszahlung, als auch die Auskunft muss man einklagen. Sollte ein Vermieter seinen Pflichten nicht nachkommen.