Wohnung ausräumen vor Testamentseröffnung
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Wohnung ausräumen vor Testamentseröffnung – Das müssen Sie wissen!

Ein Todesfall in der Familie ist nicht nur mit Trauer verbunden, sondern auch mit vielen organisatorischen Fragen. Eine solche Frage kann sich im Zusammenhang mit einer Wohnung stellen, gerade wenn der Verstorbene Mieter war. Schließlich laufen die Miet- und Nebenkosten weiter. Der Wunsch nach einer schnellen Räumung ist da aus finanzieller Sicht verständlich, doch ist das rechtlich überhaupt erlaubt?

Besitz ist Eigentum der Erben

Grundsätzlich geht mit dem Tod eines Menschen, der gesamte Besitz an die Erben über. Wer Erbe ist, ergibt sich zum einen aus dem Verwandschaftsverhältnis und zum zweiten aus dem Testament. Ein Testament wird förmlich von einem Nachlassgericht festgestellt. Dieses stellt auch den Erbschein aus, der auf den Regelungen aus dem Testament erfolgt. Ist kein Testament vorhanden, greift die gesetzliche Erbfolge und die damit verbundene Verteilung. Gerade wenn es um Kosten im Zusammenhang mit einer Wohnung geht, so werden diese aus der Erbmasse bezahlt. Ein schnelles Handeln ist daher nicht zwangsläufig notwendig, wenn die Erbfrage ungeklärt ist.

Auswirkungen auf die Räumung einer Wohnung

Die Erbfrage ist nicht unerheblich, gerade wenn es um eine Entrümpelung in Berlin einer Wohnung geht. Würde man vorab, vor der Testamenteröffnung räumen lassen, darf der gesamte Besitz des Verstorbenen nicht entsorgt oder verwendet werden. Da der Besitz ausschließlich das Eigentum der Erben ist. Da nur letztlich die Erben entscheiden dürfen, was letztlich mit dem Besitz passiert. Würde man letztlich eine Wohnung räumen und ist man kein Erbe, würde man sich gegenüber den Erben schadensersatzpflichtig machen. Gerade wenn Sachen entsorgt oder verwertet worden sind. Von dieser Regelung gibt es nur dann eine Ausnahme, wenn es vom Verstorbenen eine Vollmacht mit Anweisungen gibt.

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Es kommt auf den Einzelfall an

Liegt eine Vollmacht des Verstorbenen vor, kann man auch vor der Testamentseröffnung bedenkenlos eine Wohnung von einem Verstorbenen selbst räumen oder über eine Firma räumen lassen. Wie man letztlich sehen kann, ist die Rechtslage gar nicht so einfach. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Ist beispielsweise nur ein Erbe vorhanden, ist die Rechtslage einfacher, als wenn viele Erben vorhanden ist. Gleiches ist auch der Fall, wenn der Inhalt vom Testament vorab bekannt ist und damit auch die Erben und die Verteilung.

Kann mehrere Wochen dauern

Möchte man vor dem Wohnung räumen auf Nummer sicher gehen, wartet man auf die Eröffnung vom Testament. Die Eröffnung vom Testament erfolgt von Amtswegen. Das bedeutet, die Eröffnung erfolgt durch das zuständige Nachlassgericht automatisch. Ausschlaggebend ist dafür die Sterbemitteilung, die durch das Standesamt am Wohnort erfolgt. Möchte man den Vorgang beschleunigen, so kann man auch selbst das Nachlassgericht anschreiben. Hat man die Sterbeurkunde vom Standesamt, kann man diese einreichen. Maßgeblich bei der Eröffnung und der Verfahrensdauer, ist das Vorliegen von einem Testament.

Von vielen Faktoren abhängig

Bei der Eröffnung von einem Testament kommt es darauf an, ob das Testament im Rahmen der amtlichen Verfahrung, dem Gericht schon vorliegt. Ist das nicht der Fall und muss es erst eingereicht werden, kann dieses die Verfahrensdauer genauso verlängern, wie das Anschreiben von mehreren Erben. Bezogen auf die Räumung einer Wohnung, können sich die Erben auch gemeinsam vor der Eröffnung vom Testament verständigen. Auch dann wäre eine Räumung ohne Bedenken möglich.

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